Workshop mit Karl Kopp, Europareferent von Pro Asyl
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Die neue Dublin-III-Verordnung ersetzt die bestehende Dublin-II-Verordnung. Wie ihre Vorgängerin regelt sie die Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten für Asylverfahren. Statt eines Systemwechsels bleibt aber praktisch alles beim Alten: Zuständig sind primär die EU-Randstaaten, wo Asylsuchende erstmals EU-Territorium erreichen. Die Neufassung der Verordnung bringt nur marginale Verbesserungen.
Die wichtigsten Änderungen
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Überstellungsverbot bei systemischen Mängeln: In Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember 2011 wird ausdrücklich geregelt, dass keine Überstellung in einen Mitgliedstaat erfolgen darf, wenn dort dem Asylbewerber Menschenrechtsverletzungen drohen.
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Recht auf Information und Anhörung: Bisherwerden Asylsuchende regelmäßig nur unzureichend über die Dublin-Regeln informiert. In der Neufassung der Verordnung ist vorgesehen, dass sie einen Anspruch auf Information haben, sobald der Antrag auf Schutz gestellt wurde. Sie werden künftig vor einer Abschiebung auch angehört. In Deutschland entfiel eine solche Anhörung bisher vollständig, wenn der/die Asylsuchende in Haft war.
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Garantien für Minderjährige: Das Kindeswohl soll in allen Verfahren eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Um Minderjährige besser zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten etwa der Möglichkeit der Familienzusammenführung gebührend Rechnung tragen.
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Rechtsmittel: Die neue Verordnung regelt erstmals die Garantie für einen einstweiligen Rechtsschutz. Die schwarz-gelbe Koalition hat sich bereits im Vorgriff auf die neue Verordnung für die schwächste Variante des Rechtsschutzes entschieden: Innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Abschiebe-Bescheides muss der/die Asylsuchende einen Eilantrag stellen, damit das Gericht prüft, ob die Abschiebung einstweilig auszusetzen ist. Obwohl es die schwächste Rechtsschutzvariante ist, stellt es für Deutschland einen großen Fortschritt dar.
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Inhaftierung: Es wird ein neuer Haftgrund für Dublin-Verfahren eingeführt für den Fall, dass eine „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht. Die Haft muss verhältnismäßig sein und so kurz wie möglich.
Das inhumane und unsolidarische Asylzuständigkeitssystem bleibt mit Dublin III in seinen Grundstrukturen erhalten und wird die flüchtlingspolitische Systemkrise in Europa weiter verschärfen. Die neue Verordnung bringt keinen Solidarmechanismus zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Sie bietet keinen gemeinsamen Schutz von Flüchtlingen. ProAsyl und andere NGOs fordern schon lange die Abschaffung des Dublinsystems. Es muss ersetzt werden durch ein System der freien Wahl im Rahmen eines gemeinsamen europäischen Solidarsystems. Flüchtlinge sollen selbst entscheiden können, in welchem EU-Land ihr Asylantrag geprüft werden soll.
Memorandum Flüchtlingsaufnahme in der Europäischen Union: Für ein gerechtes und solidarisches System der Verantwortlichkeit: http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/memorandum_freie_wahl_fuer_fluechtlinge/%20“> http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/memorandum_freie_wahl_fuer_fluechtlinge/
Este Einschätzung des EU-Asylpakets durch Pro Asyl: http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/PRO_ASYL_EU_Asylpaket_Wesentliche_AEnderungen_Juni_2013.pdf


